Fernsehen - Entwicklung
Die Anfänge des Massenmediums Fernsehen begannen noch vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, die sich voneinander unabhängig gleich in mehreren Ländern gleichzeitig abgespielt haben. Als technische „Geburtshelfer“ sind im 19. Jahrhundert Ferdinand Braun und Paul Nipkow zu nennen. Letzterer zeichnete für die Entwicklung einer spiralförmig gelochten Scheibe, die während der Rotation Bilder zerlegt und sie im Empfänger auf umgekehrte Weise wieder zusammensetzt, verantwortlich. Ferdinand Braun ist die Erfindung der Kathodenstrahl-Oszillographenröhre, auch Braunsche Röhre genannt, anzurechnen. Dadurch konnte die mechanische Bildabtastung Nipkows durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Die Nationalsozialisten erlebten durch das Fernsehen einen ungeahnten Aufstieg. Denn mit Hilfe des neuen Mediums war es ein Leichtes das propagandistische Material in Windeseile verbreiten zu können. Die Leitung oblag der Reichspost und der Reichsrundfunkgesellschaft. Der erste regelmäßige Fernsehprogrammbetrieb der Welt wurde am 22. März 1935 eröffnet.
In Berlin, Leipzig und Potsdam konnten damals insgesamt 28 Fernsehstuben gezählt werden, die das Weltereignis der Olympischen Spiele von 1936 ausstrahlten. Mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges erlebte das Fernsehen einen Einbruch. Schätzungen ergaben, dass es während des Zweiten Weltkriegs in Deutschland nicht mehr als etwa 500 Fernsehempfänger und damit etwa 1500 bis 2000 regelmäßige Zuschauer gab. [??]
Anfang der 50'er Jahre liefen bereits die ersten Fernsehsender in Deutschland. Der 1950 errichtete Zusammenschluss der bundesdeutschen Länderrundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sowie der Bundesanstalten Deutsche Welle, Deutschlandfunk und RIAS Berlin wurde zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Bearbeitung gemeinsamer rechtlicher, technischer, betriebswirtschaftlicher und programmtechnischer Fragen sowie zur Gestaltung eines gemeinsamen Fernsehprogrammes gegründet. Das duale Rundfunksystem entwickelte sich erst in den 80'er Jahren. Ab diesem Zeitpunkt bemühten sich sowohl öffentliche-rechtliche Fernsehanstalten und private Fernsehanbieter um die Gunst der Rezipienten. Die Entwicklung der privaten Fernsehanbieter ging in drei Phasen vor sich: Im Jahre 1984/1985 wurden die zwei privaten Vollprogramme, Sat 1 und RTL, und ein sogenanntes Spartenprogramm „Musicbox“ gegründet. Ab 1989 gingen Pro7 und Tele 5, die sich aus dem Spartenprogramm „Musicbox“ entwickelten, auf Sendung. Ab 1992/1993 gab es eine neuerliche Expansionsphase. Sechs weitere Anbieter gingen auf Sendung. In dieser Zeit konnte eine weitere Expansion auf dem Fernsehmarkt beobachtet werden, die durch fünf neue Anbieter von Spartenprogrammen bereichert wurde. [??] Als Folge der deutschen Wiedervereinigung entschloss man sich im öffentlich-rechtlichen ARD-Sender am 1. Jänner 1992 einen weiteren Zusammenschluss einzugehen. Zum ARD gehören nun der Westdeutsche, Norddeutsche, Bayrische, Hessische, Süddeutsche Rundfunk, Südwestfunk, Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen, der Sender Freies Berlin, Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg sowie der Mitteldeutsche Rundfunk.
In Österreich reichen die ersten Versuche das Medium Fernsehen zu etablieren, in die Besatzungszeit zurück. Die erste Fernsehanlage entstand im Jahre 1952. Anlässlich einer Jubiläumsausstellung zum 30-jährigen Sendebeginn des Radios, erfolgte im Jahre 1954 erstmals eine Programmübertragung aus einem eigenen Fernsehstudio in Wien.
Regelmäßige Fernsehversuchsprogramme wurden ab August 1955 erstmals registriert. Die Versuche entwickelten sich im Jahre 1957 zu einem normalen Fernsehbetrieb, der sechs Tage pro Woche auf Sendung ging. Im gleichen Jahr wurde vom Ministerrat die„Österreichischen Rundfunk-Gesellschaft m.b.H.“ als neues Rechtssubjekt des gesamten Rundfunkwesens in Österreich gegründet. Die während der Besatzungszeit errichteten Studios in den Bundesländern blieben zwar bestehen, doch hatten sie ab diesem Zeitpunkt nur mehr ein beschränktes Mitspracherecht.
Offiziell ging die öffentlich-rechtliche Körperschaft am 1. Jänner 1958 an die Arbeit. Am 4. April 1958 wurde mit den Versuchssendungen mit dem Fernsehsender Kahlenberg 2 begonnen. Die ersten Werbespots im Fernsehen wurden ab 1. Jänner 1959 gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt erfreuten sich etwa 50.000 Fernsehteilnehmer an den Programmen der „Österreichischen Rundfunk-Gesellschaft m.b. H.“ Ab Oktober 1959 konnten die Rezipienten an sieben Wochentagen das Medium Fernsehen nützen. Die zunehmende Beliebtheit des neuen Mediums, konnte durch Verdoppelung der Fernsehteilnehmer innerhalb eines Jahres auf 100.000 untermauert werden. Derzeit hat der ORF 1.781 Sender auf 477 Sendeanlagen in Betrieb und erreicht damit einen Versorgungsgrad von rund 95 Prozent im Fernsehen und 98 Prozent im Radio.
Auswirkungen der ORF Rundfunkgesetzesnovelle
Am Donnerstag, dem 5. Juli 2001 wurde im Parlament eine umfassende Rundfunkgesetzesnovelle mit den Stimmen der beiden Regierungsparteien ÖVP und FPÖ beschlossen. Das Bundesgesetz hat nun folgende Änderungen zum Inhalt: Der ORF wird Ende 2001 in eine Stiftung nach öffentlichem Recht umgewandelt. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und ist in den öffentlich-rechtlichen Programmen umzusetzen. Die Stiftung hat keine Eigentümer, begünstigt ist die Allgemeinheit. An die Stelle des Kuratoriums tritt ein Stiftungsrat, der von unpolitischen Personen besetzt werden soll. Der Unternehmensgegenstand bezieht sich auf Veranstaltungen und Geschäftshandlungen von Rundfunk, Online-Diensten und Teletext, die mit der Veranstaltung Rundfunk im Zusammenhang stehen. Der Versorgungsapparat umfasst neben drei österreichweit, neun bundeslandweit empfangbaren terrestrischen Hörfunkprogrammen, auch zwei österreichweit empfangbare terrestrische Fernsehprogramme. Weiters ist ein Ausbau zu einem öffentlich-rechtlichen Internetangebot mit Multimedia-Möglichkeiten vorgesehen. Bei Programmveranstaltungen mit Dritten wurde eine gesetzliche Grundlage für Programme über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinaus geschaffen, die der ORF alleine oder in Kooperation mit anderen Unternehmen veranstalten kann. Neue Aktivitäten, insbesondere Spartenprogramme, können nur mit Zustimmung des Stiftungsrates in Angriff genommen werden. Für diese Tätigkeiten und Programme wird eine eigene Werbefinanzierung festgelegt. Der ORF hat die Digitalisierungsaufgabe übernommen, nach Maßgabe technischer Entwicklung seine gesetzlichen Programme unter Nutzung digitaler Technologie zu veranstalten.
Wesentlich an der Neugliederung und Neuformulierung der inhaltsbezogenen Regelungen ist die Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Programme im Verhältnis zur privaten Konkurrenz, die Stärkung der Information, die Berücksichtigung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktionen in allen Programmen, die Förderung der österreichischen Identität unter dem Blickwinkel der europäischen Integration. Weiters soll der ORF in seinen Programmen Rücksicht auf den regionalen Bezug, alle Altersgruppen, Gleichbehandlung, Umwelt- und Konsumentenschutz, Volksgruppen und Gehörlosen nehmen.
Organisatorischer Aufbau
Der Generalintendant hat ein Weisungsrecht, er wird durch einfache Mehrheit gewählt, seine Abwahl verlangt eine Zwei/Drittel Mehrheit. Dieser hat Vorschläge hinsichtlich der Geschäftsbereiche und Direktoren zu machen, die vom Stiftungsrat festgelegt werden. Der Stiftungsrat wird auf vier Jahre bestellt und besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Bei der Einführung neuer Geschäftsfelder, Erwerb von Veräußerungen oder Beteiligungen sind detailliertere Zustimmungsregelungen erforderlich. Bei wirtschaftlichen Abläufen wird dem Stiftungsrat ein stärkeres Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Die Aufsicht über Tochtergesellschaften und Beteiligungen des ORF unterliegt ebenfalls dem Stiftungsrat. Für den Publikumsrat ist die Neuaufnahme von Vertretern für Volksgruppen, wobei die Mitgliederzahl unverändert bleiben soll, geplant. Die Direktwahl soll mittels Internet und Telefon erfolgen, davon werden drei in den Stiftungsrat gewählt. Der Publikumsrat ist für die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und von Vorschlägen zum Jahressendeschema an den Stiftungsrat zuständig. Zur Neugliederung und Neuformulierung der inhaltsbezogenen und den zusätzlichen Regelungen über Werbung und Sponsoring soll ein Weisenrat eine detaillierte Punktuation erarbeiten.